Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze

Wegfall der 150€ Zollfreigrenze

Ab dem 1. Juli 2026 wird die bisherige Zollfreiheit für viele Kleinsendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro abgeschafft. Für betroffene Sendungen aus Drittstaaten in die EU gilt dann vorübergehend eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro. Diese Übergangsregel soll bis zum 1. Juli 2028 gelten. Danach sollen reguläre Zollsätze je nach Warenart angewendet werden, sobald die neue digitale EU-Zollinfrastruktur bereitsteht.

Besonders betroffen sind Geschäftsmodelle mit vielen niedrigpreisigen Direktversendungen aus Nicht-EU-Ländern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU.

Inhaltsverzeichnis

Was war die 150-Euro-Zollfreigrenze bisher?

Bislang konnten Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro grundsätzlich zollfrei in die Europäische Union eingeführt werden.

Wichtig ist: Zollfrei bedeutete nicht automatisch abgabenfrei. Einfuhrumsatzsteuer und Zollanmeldung konnten weiterhin relevant sein. Die Zollfreigrenze betraf also in erster Linie die Zollabgaben, nicht sämtliche Importpflichten.

Diese Vereinfachung stammt aus einer Zeit, in der die manuelle Abwicklung sehr vieler Kleinsendungen unverhältnismäßig aufwendig gewesen wäre. Durch den starken Anstieg des grenzüberschreitenden Onlinehandels hat sich die Ausgangslage jedoch verändert. Täglich gelangen große Mengen niedrigwertiger Waren aus Drittstaaten in die EU, häufig über große E-Commerce-Plattformen und Marktplätze.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026 konkret?

Ab dem 1. Juli 2026 wird auf kleine Sendungen mit einem Warenwert unter 150 Euro eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro erhoben. Entscheidend ist dabei nicht nur das Paket als solches, sondern die enthaltene Warenkategorie. Nach Angaben des Rates der EU wird die Abgabe auf jede unterschiedliche Artikelkategorie in einer Sendung angewendet, die anhand der zolltariflichen Unterpositionen identifiziert wird.

Das bedeutet praktisch:

Enthält ein Paket mehrere identische oder zolltariflich gleichartige Waren, kann die Abgabe einmal anfallen. Enthält ein Paket dagegen mehrere unterschiedliche Warenkategorien, kann die Abgabe mehrfach entstehen.

Ein Beispiel:

Ein Paket enthält 3 gleiche T-Shirts derselben zolltariflichen Warenposition. Dann kann die pauschale Zollabgabe einmal mit 3 Euro anfallen.

Ein anderes Paket enthält ein T-Shirt und ein Ball. Da es sich um zwei unterschiedliche Warenkategorien handelt, können 6 Euro Zollabgabe anfallen.

Die häufige Kurzformel „3 Euro pro Paket“ ist daher nur vereinfacht richtig. Für Unternehmen ist die genaue zolltarifliche Einordnung entscheidend, weil Sortimentsstruktur, Bündelung und Produktklassifikation unmittelbaren Einfluss auf die tatsächliche Abgabenbelastung haben können.

Rechenbeispiel für verschiedene Warenkategorien und Warenwert

Wen betrifft der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze?

Die Neuregelung betrifft vor allem E-Commerce-Sendungen aus Drittstaaten, also Waren, die außerhalb der EU verkauft und direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU versandt werden. Dazu gehören insbesondere viele Sendungen von internationalen Online-Marktplätzen, Plattformen und Drittland-Händlern. Der Rat der EU verweist darauf, dass die Maßnahme vor allem kleine Pakete betrifft, die überwiegend über den elektronischen Handel in die EU gelangen.

Betroffen sind insbesondere:

Onlinehändler außerhalb der EU, die direkt an EU-Kunden verkaufen; EU-Händler, die Dropshipping- oder Fulfillment-Modelle mit Drittlandsversand nutzen; Plattformen und Marktplätze mit Importverantwortung; Logistikdienstleister, Post– und Kurierdienste; Zollvertreter und indirekte Vertreter; sowie Unternehmen, die IOSS oder andere Zoll- und Steuerprozesse für Kleinsendungen einsetzen.

Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können die Änderung spüren. Sehr günstige Produkte aus Drittstaaten können teurer werden, wenn Händler die zusätzliche Zollabgabe in den Verkaufspreis, die Versandkosten oder Servicegebühren einrechnen.

Warum schafft die EU die 150-Euro-Zollfreigrenze ab?

Die EU begründet die Reform mit mehreren Zielen:

  • fairerer Wettbewerb,
  • bessere Produktsicherheit,
  • weniger Betrug,
  • stärkere Kontrolle von Drittlandimporten
  • und eine modernere Zollabwicklung.

Der Rat der EU nennt als Gründe unter anderem unfairen Wettbewerb für EU-Verkäufer, Gesundheits– und Sicherheitsrisiken für Verbraucher, hohe Betrugsraten und Umweltbedenken durch die massive Zunahme kleiner Paketsendungen.

Aus Sicht vieler europäischer Händler führte die bisherige Zollfreigrenze zu einem strukturellen Wettbewerbsnachteil. Während Händler innerhalb der EU strenge Vorschriften zu Produktsicherheit, Steuern, Kennzeichnung, Rücknahme- und Verbraucherschutzpflichten beachten müssen, konnten niedrigpreisige Direktimporte aus Drittstaaten häufig besonders günstig angeboten werden.

Der Wegfall der Freigrenze ist deshalb nicht nur eine fiskalische Maßnahme. Er ist Teil einer breiteren EU-Zollreform, mit der der grenzüberschreitende Onlinehandel stärker digitalisiert, kontrolliert und reguliert werden soll.

Stimmen aus Politik und Wirtschaft

In Deutschland wird der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze politisch und wirtschaftlich vor allem mit fairem Wettbewerb, Verbraucherschutz und Produktsicherheit begründet.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil setzte sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums für eine frühere Abschaffung der Freigrenze ein, um den EU-Binnenmarkt zu schützen, die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und Verbraucherinnen und Verbraucher besser zu schützen.

„Da geht es um Ramschware, die Europa immer stärker überflutet.“
so Lars Klingbeil, Bundesfinanzminister und Vizekanzler

Klingbeil erklärte außerdem, er habe persönlich Druck gemacht, damit die 150-Euro-Zollgrenze nicht erst 2028, sondern bereits Mitte 2026 falle. In einer späteren Pressekonferenz zur Zoll-Jahresbilanz 2025 stellte er die Reform erneut in den Zusammenhang von fairem Wettbewerb, Verbrauchersicherheit und Umweltschutz.

Auch der Handelsverband Deutschland begrüßt die Maßnahme. HDE-Präsident Alexander von Preen bewertet die Paketabgabe als wichtigen Schritt gegen Wettbewerbsverzerrungen im Onlinehandel mit Drittstaatenhändlern.

„Mit der neuen Paketabgabe für Billigimporte setzt Europa ein klares Zeichen für einen fairen Wettbewerb im Online-Handel, wie es der HDE seit Jahren fordert.“
so Alexander von Preen, Präsident Handelsverband Deutschland

Aus Sicht des HDE ist die 3-Euro-Abgabe jedoch nur ein erster Schritt. Der Verband fordert darüber hinaus eine konsequentere Durchsetzung europäischer Regeln gegenüber Drittstaatenhändlern und Plattformen, insbesondere bei Produktsicherheit, Verbraucherschutz und Zoll-Compliance.

Die 3-Euro-Zollabgabe ist eine Übergangslösung

Die neue Pauschalabgabe ist ausdrücklich als Interimsregelung angelegt. Sie soll vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gelten und kann gegebenenfalls verlängert werden. Sobald der neue EU Customs Data Hub einsatzbereit ist, soll diese Übergangslösung durch reguläre Zolltarife ersetzt werden.

Für Unternehmen ist dieser Punkt wichtig: Die 3-Euro-Regel ist nicht das endgültige Zielmodell. Sie ist eine Zwischenlösung, um die bisherige Zollfreiheit früher zu beenden, bevor die vollständige digitale Zollarchitektur der EU einsatzbereit ist.

Das bedeutet: Unternehmen sollten ihre Prozesse nicht nur kurzfristig auf die 3-Euro-Abgabe vorbereiten, sondern auch langfristig auf eine stärker datenbasierte und warenbezogene Zollabwicklung.

Was bedeutet die Änderung für IOSS?

Der Import One-Stop Shop, kurz IOSS, bleibt für die Umsatzsteuerabwicklung bei bestimmten Fernverkäufen eingeführter Waren weiterhin relevant. Die neue Zollabgabe ersetzt IOSS jedoch nicht und wird auch nicht durch IOSS vermieden.

Der Rat der EU erklärte, dass die neue Abgabe zunächst auf Waren angewendet wird, bei denen Nicht-EU-Verkäufer für Mehrwertsteuerzwecke im IOSS registriert sind. Dieser Bereich umfasst nach Angaben des Rates rund 93 Prozent der E-Commerce-Ströme in die EU.

Für die Praxis heißt das: IOSS bleibt ein wichtiges Instrument für die Einfuhrumsatzsteuer, löst aber nicht die Zollfrage. Händler, Plattformen und Logistikdienstleister müssen Umsatzsteuer- und Zollprozesse künftig noch sauberer voneinander trennen.

Auswirkungen auf Händler, Plattformen und Importeure

Für Unternehmen kann der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze deutliche Auswirkungen auf Kosten, Prozesse und Geschäftsmodelle haben. Besonders betroffen sind Händler mit niedrigpreisigen Artikeln, hoher Artikelvielfalt und direktem Versand aus Drittstaaten.

Bei günstigen Produkten kann die pauschale Zollabgabe wirtschaftlich stark ins Gewicht fallen. Ein zusätzlicher Betrag von 3 Euro ist bei einem Produktpreis von 5 oder 8 Euro erheblich. Bei höherwertigen Waren fällt der relative Effekt geringer aus, kann aber durch mehrere unterschiedliche Warenpositionen im Paket dennoch relevant werden.

Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob bestehende Versand- und Fulfillment-Strukturen weiterhin wirtschaftlich sinnvoll sind. In manchen Fällen kann es attraktiver werden, Waren gebündelt in die EU einzuführen und anschließend aus einem EU-Lager zu versenden. In anderen Fällen müssen Preise, Mindestbestellwerte oder Produktbündel angepasst werden.

Produktdaten und Zolltarifnummern werden wichtiger

Die Reform erhöht den Druck auf saubere Produktdaten. Wenn die Abgabe an Warenkategorien und zolltarifliche Einordnungen anknüpft, werden korrekte HS-Codes, präzise Warenbeschreibungen und konsistente Produktstammdaten noch wichtiger.

Ungenaue Angaben wie „accessory“, „gift“ oder „sample“ sind in einem stärker datengetriebenen Zollsystem riskant. Sie können zu Verzögerungen, falscher Abgabenerhebung, Rückfragen oder Nachforderungen führen.

Für Händler und Plattformen bedeutet das: Produktdatenqualität wird zu einem echten Compliance-Faktor. Besonders wichtig sind korrekte Warenbeschreibungen, Zolltarifnummern, Herstellerinformationen, Ursprungsangaben, Produktidentifikatoren und Nachweise zur Produktsicherheit.

Was Verbraucher wissen sollten

Für Verbraucherinnen und Verbraucher kann die Reform vor allem bei sehr günstigen Direktbestellungen aus Drittstaaten spürbar werden. Produkte, die bisher besonders billig angeboten wurden, können teurer werden, wenn Verkäufer oder Plattformen die neue Zollabgabe in Preise oder Versandkosten einrechnen.

Besonders relevant ist die Änderung bei Waren mit sehr niedrigem Einzelwert. Bei einem Produkt für 4 Euro verändert eine zusätzliche Abgabe von 3 Euro die Gesamtkalkulation deutlich. Bei einem Warenkorb von 100 Euro ist der relative Effekt geringer, kann aber steigen, wenn mehrere unterschiedliche Warenkategorien enthalten sind.

Verbraucher sollten künftig stärker darauf achten, von wo ein Shop versendet, ob Einfuhrabgaben bereits im Preis enthalten sind und wer im Importfall als verantwortliche Partei auftritt.

Was Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Unternehmen sollten die Zeit bis zum 1. Juli 2026 nutzen, um ihre Import- und E-Commerce-Prozesse systematisch vorzubereiten.

Zunächst sollten sie ihre Warenklassifizierung überprüfen. Da die Abgabe je unterschiedlicher Warenkategorie beziehungsweise zolltariflicher Position anfallen kann, sind korrekte HS-Codes entscheidend.

Zweitens sollten Händler ihre Preis- und Margenmodelle neu kalkulieren. Besonders bei niedrigpreisigen Artikeln kann die 3-Euro-Abgabe die Profitabilität einzelner Produkte erheblich verändern.

Drittens sollten Unternehmen ihre IOSS- und VAT-Prozesse prüfen. IOSS bleibt für die Umsatzsteuer relevant, ersetzt aber keine Zollstrategie.

Viertens sollten Zollvertreter, Logistikpartner und Plattformen frühzeitig eingebunden werden. Es muss klar sein, wer die Zollanmeldung vornimmt, wer die Abgabe entrichtet und wie die Kosten weiterbelastet werden.

Fünftens sollten Händler ihre Produktdatenqualität verbessern. Präzise Warenbeschreibungen, korrekte Zolltarifnummern und belastbare Produktidentifikatoren werden für eine reibungslose Abwicklung immer wichtiger.

Typische Missverständnisse zur neuen Zollregelung

  • „Die 3 Euro fallen immer pro Paket an.“

Das ist zu ungenau. Nach den aktuellen EU-Informationen wird die Abgabe auf jede unterschiedliche Warenkategorie innerhalb eines Pakets erhoben, die anhand zolltariflicher Unterpositionen identifiziert wird. Ein Paket mit mehreren unterschiedlichen Warenkategorien kann also mehr als 3 Euro Zollabgabe auslösen.

  • „Die Änderung betrifft nur Waren aus China.“

Nein. Die Regelung ist nicht auf ein bestimmtes Land beschränkt. Sie betrifft kleine Sendungen aus Drittstaaten in die EU, insbesondere im E-Commerce. China steht in der öffentlichen Debatte häufig im Fokus, die Regelung selbst ist jedoch allgemein auf Drittlandsimporte ausgerichtet.

  • „IOSS verhindert die neue Zollabgabe.“

Nein. IOSS betrifft vor allem die Umsatzsteuerabwicklung. Die 3-Euro-Abgabe ist eine Zollmaßnahme und muss separat betrachtet werden.

  • „Ab 2026 gelten sofort normale Zollsätze für alle Waren unter 150 Euro.“

Nicht sofort. Ab dem 1. Juli 2026 gilt zunächst die pauschale Übergangsabgabe von 3 Euro. Reguläre Zollsätze je nach Warenart sollen erst später angewendet werden, wenn die neue digitale Zollinfrastruktur einsatzbereit ist.

Einschätzung aus Zoll- und Regulierungssicht

Der Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze ist ein klarer Wendepunkt im europäischen E-Commerce-Zollrecht. Der bisher stark vereinfachte Kleinsendungsbereich rückt stärker in den Fokus von Zollbehörden, Regulierern und Marktaufsicht.

Für professionelle Händler bedeutet das: Der Wettbewerbsvorteil sehr kleinteiliger Direktimporte aus Drittstaaten nimmt ab. Gleichzeitig steigt der Wert sauberer Zollprozesse, belastbarer Produktdaten und transparenter Lieferketten.

Die Reform ist nicht nur eine Kostenfrage. Sie ist auch eine Compliance-Frage. Unternehmen, die frühzeitig ihre Zolltarifnummern, Produktdaten, Importprozesse und Logistikverträge prüfen, können Risiken reduzieren und ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern.

Besonders kritisch wird die Änderung für Geschäftsmodelle wie Dropshipping, die auf sehr günstigen Einzelartikeln, hoher Produktvielfalt und direktem Drittlandsversand beruhen. Hier kann die 3-Euro-Abgabe je Warenkategorie erhebliche Auswirkungen auf Sortiment, Preisgestaltung und Versandstrategie haben.

Quellen

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FAQs

Ab wann fällt die 150-Euro-Zollfreigrenze weg?

Die neue Übergangsregelung gilt ab dem 1. Juli 2026. Ab diesem Zeitpunkt wird auf betroffene kleine Sendungen unter 150 Euro eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro erhoben.

Die pauschale Zollabgabe beträgt 3 Euro je unterschiedlicher Warenkategorie innerhalb einer Sendung. Die Warenkategorie wird anhand der zolltariflichen Unterposition bestimmt.

Ja, die Regelung betrifft kleine Sendungen aus Drittstaaten, die direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU versandt werden. Die Kosten können sich in Verkaufspreisen, Versandkosten oder Servicegebühren widerspiegeln.

Nein. Solche Plattformen stehen zwar häufig im Mittelpunkt der öffentlichen Debatte, die Regelung gilt aber grundsätzlich für betroffene Kleinsendungen aus Drittstaaten in die EU.

Der Begriff „EU-Drittstaaten” bezieht sich nicht nur auf Asien. Grundsätzlich zählen dazu alle Kleinsendungen aus Asien, Afrika sowie Nord- und Südamerika, usw.

Ab dem 1. Juli 2028 soll die Übergangsabgabe durch normale Zolltarife ersetzt werden, sobald die neue digitale Zollinfrastruktur der EU, insbesondere der EU Customs Data Hub, einsatzbereit ist.